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PPWR ab 12. August 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen müssen

Philipp Bäumel | | Aktualisiert:
PPWR ab 12. August 2026: Was Onlinehändler jetzt wissen müssen

Ab dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, unmittelbar anzuwenden. Für Verpackungen, die ab diesem Tag erstmals auf den EU-Markt kommen, werden unter anderem Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung verbindlich. Gleichzeitig startet in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Leerraumquote und EU-Piktogramme folgen dagegen erst später. Hier steht präzise, welche Rolle du in der Verpackungskette hast, welche Nachweise bis zum Stichtag stehen müssen und welche späteren Pflichten du noch nicht vorziehen musst.

Was ist die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nach Artikel 71 ist sie ab dem 12. August 2026 anzuwenden und gilt dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Für Deutschland ist inzwischen ebenfalls Klarheit da: Das Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. Am Folgetag tritt das am 17. Juli 2026 verkündete Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft. Das Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung bleiben Teil des deutschen Vollzugs, die rechtliche Grundlage wechselt aber.

Was ab dem 12. August 2026 wirklich gilt

Die PPWR trennt zwei Rollen, die in der deutschen Fassung ähnlich klingen:

  • Der Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich.
  • Der Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, kurz EPR, in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird und später zu Abfall wird.

Ein Unternehmen kann beide Rollen haben, muss es aber nicht. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister empfiehlt deshalb ausdrücklich eine zweistufige Prüfung pro Verpackung.

1. Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung

Erzeuger dürfen ab dem Stichtag nur Verpackungen in Verkehr bringen, die die jeweils anwendbaren Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllen. Vorher müssen sie das interne Konformitätsbewertungsverfahren aus Artikel 38 und Anhang VII durchführen, die technische Dokumentation erstellen und anschließend die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII ausstellen.

Die technische Dokumentation muss die anwendbaren Anforderungen benennen, das Risiko einer Nichtkonformität bewerten und die für die Bewertung relevanten Angaben zu Gestaltung, Herstellung und Verwendung enthalten. Dazu gehören je nach Verpackung Spezifikationen, angewandte Normen oder andere technische Lösungen, Berechnungen und Prüfberichte. Die EU-Konformitätserklärung identifiziert Verpackung und Erzeuger und nennt die angewandten Vorschriften und technischen Spezifikationen. Ein CE-Zeichen schreibt die PPWR dafür nicht vor.

Für Einwegverpackungen sind technische Dokumentation und Konformitätserklärung fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren. Bei einer Behördenanfrage müssen die relevanten Unterlagen innerhalb von zehn Tagen bereitgestellt werden. Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus den Artikeln 15 bis 18 und den Anhängen VII und VIII der PPWR.

2. Identifikation und Kontaktdaten

Erzeuger müssen die Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationselement versehen. Wenn Größe oder Art der Verpackung das nicht zulassen, darf die Angabe in einem Begleitdokument stehen. Name, Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und, soweit vorhanden, eine elektronische Kontaktmöglichkeit müssen auf der Verpackung, über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger angegeben werden. Das sind Erzeugerangaben nach Artikel 15, nicht die späteren EU-Sortierpiktogramme.

3. Materielle Anforderungen, die am Stichtag greifen

Ab dem 12. August gilt auch die qualitative Grundanforderung aus Artikel 6 Absatz 1, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Die Kommissionsleitlinie C/2026/3084 stellt klar, dass diese Vorgabe bereits am allgemeinen Anwendungsdatum greift, obwohl die technischen Recyclingklassen erst später verbindlich werden. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab demselben Tag außerdem die PFAS-Grenzwerte aus Artikel 5 Absatz 5. Als wiederverwendbar angebotene Verpackungen müssen die Kriterien aus Artikel 11 erfüllen.

4. Kontrollpflichten für Händler

Wenn du eine Verpackung als Vertreiber bereitstellst, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein, musst du vor der Bereitstellung nach Artikel 19 prüfen:

  • Ist der EPR-pflichtige Hersteller im zuständigen Register eingetragen?
  • Sind die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Kennzeichnungspflichten erfüllt?
  • Sind Identifikation und Kontaktdaten des Erzeugers und gegebenenfalls des Importeurs vorhanden?

Bei begründeten Zweifeln an der Konformität darfst du die Verpackung nicht weiter bereitstellen, bis der Mangel behoben ist. Importierst du Verpackungen aus einem Drittland, gehen die Pflichten weiter: Du musst vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung vorliegen, und eine Kopie der Erklärung bereithalten.

5. EPR, LUCID und Umweltaussagen

Bist du in Deutschland für systembeteiligungspflichtige Verpackungen Hersteller, müssen Registrierung, Systembeteiligungsvertrag und Mengenmeldungen vor dem Vertrieb stehen. Für Eigenmarken und Importe ohne inländischen Zwischenhändler muss der Verantwortungswechsel zum 12. August vollzogen sein. Einen Übergangszeitraum gibt es nicht. Die ZSVR nennt dafür LUCID-Aktualisierung, Systembeteiligung und identische Mengenmeldungen als konkrete Schritte.

Auch Umweltaussagen über Verpackungseigenschaften sind ab dem Stichtag geregelt. Nach Artikel 14 darfst du mit einer von der PPWR erfassten Eigenschaft nur werben, soweit die Verpackung die anwendbaren Mindestanforderungen übertrifft. Außerdem muss erkennbar sein, ob die Aussage für die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle von dir bereitgestellten Verpackungen gilt. Den Nachweis musst du in der technischen Dokumentation führen.

6. Lagerbestand vor dem 12. August

Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, müssen nicht nachträglich an die ab diesem Datum anwendbaren Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten angepasst werden. Das bestätigen die Erwägungsgründe der PPWR und die Kommissionsleitlinie. Bei Importware ist für diese Abgrenzung die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgeblich. Dokumentiere deshalb bei Altbestand nachvollziehbar, wann er erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde.

Was erst später kommt (und gern durcheinandergerät)

  • EU-Sortierpiktogramme: Die harmonisierte Materialkennzeichnung wird nach Artikel 12 Absatz 1 ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte verbindlich, je nachdem, welcher Termin später liegt. Für E-Commerce-Verpackungen gilt sie, für sonstige Transportverpackungen grundsätzlich nicht.
  • Verbindliche Recyclingklassen: Die Klassen A, B und C werden ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zu den Design-for-Recycling-Kriterien verbindlich, je nachdem, welcher Termin später liegt.
  • Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen: Die Mindestanteile gelten ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Termin später liegt.
  • 50-Prozent-Leerraumquote: Für befüllte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt sie ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Termin später liegt. Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Schaum zählt dabei als Leerraum.
  • Formatverbote: Die Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen aus Artikel 25 und Anhang V starten am 1. Januar 2030.

Die Registrierungs-Überraschung: Für viele wird es einfacher

Bei E-Commerce-Verpackungen verschiebt sich die EPR-Verantwortung. Die PPWR zählt sie zu den Transportverpackungen. Bei neutralen, formstabilen Verpackungen wie fertigen Versandkartons ist grundsätzlich der Produzent der leeren Verpackung Erzeuger. Hersteller für EPR ist dagegen das Unternehmen, das die vollständige Verpackung erstmals in der inländischen Lieferkette bereitstellt. Sitzt der Produzent in diesem Mitgliedstaat, fallen beide Rollen regelmäßig zusammen.

  • Neutralen Versandkarton in Deutschland gekauft, Versand innerhalb Deutschlands: Für diesen Karton liegen die Erzeugerpflichten grundsätzlich beim Produzenten der leeren Verpackung, die EPR-Pflichten beim ersten deutschen Bereitsteller. Als Händler musst du dessen Registrierung und die erforderlichen Angaben prüfen. Das entlastet dich nur bei dieser Verpackungseinheit. Für andere Verkaufs-, Um- oder importierte Verpackungen kann die Verantwortung weiterhin bei dir liegen.
  • Versandkarton aus dem Ausland bezogen: Bist du der erste Bereitsteller in Deutschland, trägst du regelmäßig die EPR-Pflichten in Deutschland. Bei einem Drittlandsimport musst du zusätzlich die Importeurspflichten aus Artikel 18 erfüllen.
  • Karton oder Produktverpackung unter deinem Namen oder deiner Marke herstellen lassen: Dann bist du grundsätzlich selbst Erzeuger und für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Erklärung verantwortlich. Für Kleinstunternehmen enthält Artikel 3 eine begrenzte Ausnahme, wenn der Lieferant im selben Mitgliedstaat sitzt.
  • Flexible Verpackung erst beim Packen fertiggestellt: Bei Rollenware, Umhüllungen oder Umreifungen kann der Verwender selbst Erzeuger der vollständigen Verpackung werden. Prüfe solche Materialien getrennt von fertigen Kartons.

Für Direktlieferungen an Endabnehmer in andere Mitgliedstaaten verlangt Artikel 45 Absatz 3 derzeit einen EPR-Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland. Die Kommission hat vorgeschlagen, diese Pflicht für EU-Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Das Gesetzgebungsverfahren 2025/0395/COD läuft am 23. Juli 2026 noch. Plane deshalb mit der geltenden Pflicht und nicht mit der vorgeschlagenen Aussetzung.

Checkliste: das klärst du vor dem 12. August

  1. Verpackungsinventar anlegen: Liste Verkaufs-, Um-, E-Commerce-, Service- und Transportverpackungen samt Material, Lieferant, Bezugsland und Branding getrennt auf.
  2. Rolle pro Verpackung festlegen: Dokumentiere, wer Erzeuger für die Konformität und wer Hersteller für EPR ist. Eine pauschale Einstufung deines Unternehmens reicht nicht.
  3. Eigene Erzeugerpflichten abschließen: Erstelle für jede von dir verantwortete Verpackungsart die technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Richte eine Aufbewahrung und einen Änderungsprozess für Serienfertigung ein.
  4. Lieferantennachweise einholen: Bist du Vertreiber, fordere Identifikations- und Kontaktdaten sowie eine belastbare Bestätigung zur PPWR-Konformität an. Als Importeur musst du zusätzlich sicherstellen, dass technische Dokumentation und Erklärung tatsächlich vorliegen.
  5. Kennzeichnung prüfen: Kläre, wo Identifikation und Erzeugerkontakt auf Verpackung, Datenträger oder Begleitdokument stehen. Verwechsle diese Pflicht nicht mit den späteren Sortierpiktogrammen.
  6. LUCID und Systemvertrag aktualisieren: Ordne Verpackungsmengen ab dem 12. August dem nach PPWR verantwortlichen Hersteller zu. Prüfe Registrierungsdaten, Markennamen, Systembeteiligungsvertrag und Mengenmeldungen.
  7. EU-Versandländer prüfen: Kläre Registrierung, Systembeteiligung und EPR-Bevollmächtigten für jedes Zielland, in das du direkt an Endabnehmer lieferst.
  8. Altbestand belegen: Halte für vor dem Stichtag erstmals bereitgestellte Verpackungen Rechnungen, Lieferdaten und bei Importen das Datum der Überlassung zum freien Verkehr vor.

Was dein Fulfillment-Dienstleister damit zu tun hat

Ein Fulfillment-Dienstleister übernimmt deine PPWR-Rolle nicht automatisch. Entscheidend bleiben die konkrete Verpackung, ihre Bezugsquelle, ihr Branding und das Land, in dem sie erstmals bereitgestellt wird. Für einen belastbaren Prozess müssen Händler und Fulfiller deshalb festlegen, wer Verpackungen beschafft, wer die Nachweise hält, welche Verpackung pro Sendung verwendet wird und wer die Mengen für LUCID oder ausländische EPR-Systeme meldet.

Bei einem ausgelagerten E-Commerce-Fulfillment sollten diese Punkte in Stammdaten und Arbeitsanweisungen stehen, nicht nur im Vertrag. So lässt sich für jede Verpackungsart nachvollziehen, wer verantwortlich ist und welche Dokumente zum Stichtag vorliegen müssen.

FAQ zur PPWR

Gilt die PPWR auch für kleine Onlineshops?

Ja. Eine allgemeine Ausnahme für kleine Onlineshops enthält die PPWR nicht. Es gibt aber einzelne Erleichterungen für Kleinstunternehmen, unter anderem bei der Zuordnung des Erzeugers. Prüfe deshalb die konkrete Verpackung und nicht nur die Unternehmensgröße.

Muss ich ab 12. August selbst eine EU-Konformitätserklärung schreiben?

Nur wenn du für die konkrete Verpackung Erzeuger bist. Bei einem neutralen, formstabilen Versandkarton ist das regelmäßig der Produzent des leeren Kartons. Bei eigener Markenverpackung oder einer erst von dir fertiggestellten flexiblen Verpackung kann die Pflicht dagegen bei dir liegen. Als Importeur musst du sicherstellen, dass die Erklärung vorliegt.

Was passiert mit LUCID und dem Verpackungsgesetz?

LUCID bleibt. Das bisherige Verpackungsgesetz tritt jedoch mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft und wird am 12. August durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt.

Ab wann gilt die 50-Prozent-Leerraumquote?

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Termin später liegt. Sie gilt nicht ab August 2026.

Brauche ich ab August wirklich einen Bevollmächtigten pro EU-Land?

Nach dem am 23. Juli 2026 geltenden Artikel 45 Absatz 3 ja, wenn du Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat lieferst. Die vorgeschlagene Aussetzung bis 2035 ist noch nicht beschlossen.

Welche neuen Logos müssen ab August auf die Verpackung?

Keine neuen EU-Sortierpiktogramme. Ab dem Stichtag greifen aber die Identifikations- und Kontaktangaben des Erzeugers. Die harmonisierte Materialkennzeichnung folgt frühestens ab dem 12. August 2028 und kann sich abhängig vom Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach hinten verschieben.

Übernimmt mein Fulfillment-Dienstleister meine Registrierungspflichten?

Nicht automatisch. Wer registrierungs- und EPR-pflichtig ist, ergibt sich aus der Rolle als Hersteller für die konkrete Verpackung und dem jeweiligen Mitgliedstaat. Operative Aufgaben und Datenflüsse kannst du vertraglich organisieren, die gesetzliche Rollenzuordnung ändert sich dadurch nicht.

Fazit: Bis 12. August müssen Rollen und Nachweise stehen

Am 12. August 2026 werden Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Erzeugerangaben und Kontrollpflichten praktisch relevant. Für Deutschland steht mit dem verkündeten VerpackDG auch der nationale Vollzug fest. Wer jetzt Verpackungen einzeln inventarisiert, Erzeuger und Hersteller sauber trennt, Nachweise beschafft und LUCID sowie Cross-Border-EPR aktualisiert, ist für den Stichtag vorbereitet. Piktogramme, technische Recyclingklassen, Rezyklatquoten, Leerraumquote und Formatverbote haben eigene spätere Fristen.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 23. Juli 2026. Das Verfahren 2025/0395/COD zur möglichen Aussetzung der Pflicht zum EPR-Bevollmächtigten läuft; für deine konkrete Rollen- und Verpackungseinstufung nutze die verlinkten Primärquellen und hole bei Bedarf Rechtsrat ein.

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