Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)
Präambel
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
1.11 Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen.
1.15 Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.
1.16 Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben: Verpackungsarbeiten; die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut; die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB; Lagerung und Digitalisierung von Akten; Schwer- oder Großraumtransporte.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes, der Warenwert und Lieferfristen.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekannten Gefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel und Lademittel in technisch einwandfreiem Zustand sind.
5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen.
6. Vergütungsanspruch des Spediteurs
6.1 Der Spediteur erhält für seine Tätigkeit die vereinbarte Vergütung.
6.2 Werden vom Auftraggeber Leistungen in Anspruch genommen, die über den erteilten Auftrag hinausgehen und hat der Spediteur dies nicht zu vertreten, steht dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
7. Preisgestaltung und Fristen
Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt sich die Vergütung nach den jeweils gültigen Preislisten des Spediteurs.
8. Be- und Entladen
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart, obliegen das Beladen und Entladen sowie das Sichern der Ladung dem Auftraggeber.
9. Verpackung und Kennzeichnung
9.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit die Natur des Gutes unter Berücksichtigung der vorgesehenen Transportart eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und auch dem Spediteur kein Schaden entsteht.
10. Übernahme und Ablieferung des Gutes
10.1 Zur Übernahme des Gutes sind unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Verkehrsvertrag der Spediteur und der Verlader, zur Ablieferung der Spediteur und der Empfänger verpflichtet.
11. Frachtführerhaftung des Spediteurs
Der Spediteur haftet als Frachtführer nach den Bestimmungen des HGB.
12. Verspätungsschäden
Der Spediteur haftet für Schäden, die durch Verspätung bei der Ablieferung des Gutes entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13. Durchgehende Beförderung
13.1 Wird die Beförderung des Gutes von mehreren Frachtführern ausgeführt, haftet jeder Frachtführer für den Schaden, der während der von ihm ausgeführten Beförderung eingetreten ist.
14. Informationspflichten bei Störungen
Der Spediteur hat den Auftraggeber über wesentliche Störungen bei der Vertragsdurchführung zu informieren.
15. Lagerung
15.1 Der Spediteur hat das Gut ordnungsgemäß zu lagern und während der Lagerung zu betreuen.
16. Weisungen des Auftraggebers
16.1 Der Spediteur ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, sofern die Befolgung zumutbar ist.
17. Hindernisse und Störungen
17.1 Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsmäßig durchführbar ist, hat der Spediteur Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
18. Wertdeklaration
18.1 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Übernahme des Gutes in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben.
19. Nachnahme
19.1 Der Spediteur darf Nachnahmen nur annehmen, wenn dies besonders vereinbart ist.
20. Pfandrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen aller Forderungen aus dem Verkehrsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung oder Lagerung übergebenen Gut.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
22. Haftung des Spediteurs
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 407 ff. HGB. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm begrenzt.
23.2 In den von Ziffer 23.1 nicht erfassten Fällen ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm begrenzt. Die Haftung des Spediteurs aus jedem Schadenfall ist zusätzlich begrenzt auf einen Betrag von höchstens 1,25 Millionen Euro.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm und höchstens 35.000 Euro je Schadenfall begrenzt.
25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes entstanden ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
29. Reklamationsfristen, Verjährung
29.1 Reklamationen wegen Güterschäden sind dem Spediteur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen, anzuzeigen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
30.1 Erfüllungsort für alle Beteiligten ist der Ort der Niederlassung des Spediteurs.
30.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen beteiligt ist, ist der Ort der Niederlassung des Spediteurs.
30.3 Für Verkehrsverträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit nicht zwingendes über- oder zwischenstaatliches Recht Anwendung findet.
Stand: ADSp 2017, angewendet von der Fillhub GmbH, Hofer Str. 11, 93057 Regensburg. Die vollständige Fassung der ADSp 2017 kann beim Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) angefordert werden.