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EmpCo-Richtlinie: Was ab 27. September 2026 für Shops gilt

Philipp Bäumel | | Aktualisiert:
EmpCo-Richtlinie: Was ab 27. September 2026 für Shops gilt

„Klimaneutraler Versand”, „umweltfreundliche Verpackung”, ein selbst gebasteltes grünes Blatt-Siegel daneben – so sieht heute der Checkout von tausenden Onlineshops aus. Ab dem 27. September 2026 ist ein Großteil davon abmahnbar. Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) krempelt die Regeln für Umweltaussagen, Gewährleistungs-Infos und Produktangaben um – und Deutschland hat sie bereits vollständig in Gesetze gegossen. Eine Übergangsfrist für Bestandsware? Gibt es nicht. Hier ist der komplette Überblick: was verboten wird, was Pflicht wird, und welche Texte in deinem Shop du bis September anfassen musst.

Was ist die EmpCo-Richtlinie – und wie weit ist Deutschland?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt das EU-Lauterkeitsrecht um strenge Regeln gegen Greenwashing und um neue Verbraucherinformationen. Deutschland hat sie laut Umweltbundesamt im Februar 2026 mit zwei Gesetzen umgesetzt: dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (Werbe- und Greenwashing-Regeln) und dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts (Informationspflichten) – übrigens demselben Gesetz, das auch den Widerrufsbutton ab 19. Juni gebracht hat. Beide Regelwerke gelten ab dem 27. September 2026.

Das heißt: Der Gesetzestext steht fest. Was ab September gilt, ist heute schon schwarz auf weiß nachlesbar – die verbleibenden Monate sind reine Umsetzungszeit.

Block 1: Das Greenwashing-Verbot

Das neue UWG erweitert die „Schwarze Liste” der per se verbotenen Geschäftspraktiken. Die wichtigsten Regeln:

  • Allgemeine Umweltaussagen brauchen einen Spitzen-Nachweis. Begriffe wie „umweltfreundlich”, „grün”, „ökologisch”, „klimafreundlich”, „nachhaltig”, „energieeffizient”, „biologisch abbaubar” sind nur noch zulässig, wenn du eine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst – etwa über das EU-Umweltzeichen, den Blauen Engel (ISO 14024 Typ I) oder eine Energieklasse A. Ohne Nachweis: verboten.
  • „Klimaneutral” durch Kompensation ist tot. Aussagen, dass ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung habe, sind unzulässig, wenn diese Wirkung auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten beruht. Das trifft den Klassiker „klimaneutraler Versand” über Offsetting-Programme direkt.
  • Eigene Öko-Siegel sind verboten. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind. Das selbst designte Blatt-Icon mit „eco friendly” darunter fällt durch.
  • Zukunftsversprechen brauchen einen Plan. „Klimaneutral bis 2030” geht nur noch mit einem öffentlich einsehbaren, detaillierten, extern überprüften Umsetzungsplan.
  • Teilaspekte dürfen nicht aufs Ganze hochgejazzt werden. Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darfst du nicht das Produkt als nachhaltig vermarkten.
  • Gesetzespflichten sind kein USP. Was ohnehin für alle Produkte der Kategorie vorgeschrieben ist, darf nicht als Besonderheit deines Angebots beworben werden.

Block 2: Gewährleistungs-Mitteilung vs. Garantie-Etikett

Hier verwechseln selbst Fachartikel regelmäßig zwei verschiedene Instrumente – die Unterscheidung entscheidet aber darüber, was du umsetzen musst:

EmpCo-Unterscheidung: harmonisierte Gewährleistungs-Mitteilung gilt für alle Händler, das Garantie-Etikett nur bei Haltbarkeitsgarantien über zwei Jahren
  • Die harmonisierte MITTEILUNG zur gesetzlichen Gewährleistung gilt für alle. Jeder Händler muss Verbraucher künftig über ihre Gewährleistungsrechte mit einer EU-weit einheitlichen Mitteilung informieren – Design und Inhalt sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fix vorgegeben, eigene Gestaltung ist nicht erlaubt. Im Onlineshop gehört sie sichtbar auf die Produktseite und zusätzlich auf einen dauerhaften Datenträger (praktisch: in die Bestellbestätigung).
  • Das Garantie-ETIKETT brauchst du nur in einem Spezialfall: wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt gewährt. Dann muss das ebenfalls fest vorgegebene Etikett die Garantie ausweisen – samt Hinweis auf die daneben weiterbestehende gesetzliche Gewährleistung.

Für die meisten Shops heißt das: Mitteilung ja, Etikett nur bei entsprechenden Herstellergarantien im Sortiment.

Block 3: Neue Informationspflichten vor dem Kauf

Ebenfalls ab 27. September musst du – je nach Produkt – vor Vertragsschluss zusätzlich informieren über:

  • Reparierbarkeit: den Reparierbarkeitswert, wo er existiert (zunächst u. a. bei Smartphones und Tablets), sonst ggf. Angaben zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.
  • Software-Updates: die Mindestdauer, für die der Hersteller Updates bei digitalen Produkten bereitstellt.
  • Umweltfreundliche Lieferoptionen: falls du sie anbietest, musst du darüber informieren – ein Punkt, der direkt in den Checkout gehört.

Die Schärfe: keine Übergangsfrist, echtes Bußgeld

Zwei Punkte machen die EmpCo-Umsetzung unbequemer als frühere Rechtsänderungen: Es gibt keine Abverkaufsfrist. Auch Bestandsware mit aufgedruckten Umwelt-Claims oder Alt-Siegeln fällt ab dem Stichtag unter die neuen Regeln. Und neben dem klassischen Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbände drohen bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Kleine Randnotiz für Frühstarter: Ein einzelner Baustein des UWG-Pakets gilt sogar schon ab dem 19. Juni 2026 – zeitgleich mit der Widerrufsbutton-Pflicht.

Versand-Spezial: Was wird aus „klimaneutralem Versand”?

Für Logistik und Checkout ist die Kompensations-Regel der härteste Einschnitt. Wenn dein „klimaneutraler Versand” auf Offsetting-Programmen eines Carriers beruht, darfst du ihn ab September nicht mehr so nennen. Was stattdessen funktioniert: belegbare operative Fakten. Kurze Transportwege aus einem zentral gelegenen Lager. Passende Kartongrößen statt Luft im Paket. Gebündelte Carrier-Einlieferung statt Einzelabholungen. Das sind überprüfbare Aussagen über deine reale Logistik – keine Klimaversprechen auf Zertifikatsbasis. Genau so arbeiten wir bei Fillhub: Versand aus Regensburg in die DACH-Fläche, Verpackung nach Maß, tägliche DHL-Direkteinlieferung. Wenn du deine Versandkommunikation EmpCo-fest machen willst und dafür eine Logistik brauchst, deren Fakten du guten Gewissens hinschreiben kannst: Schreib uns unten ins Formular.

Checkliste: das prüfst du bis September

  1. Umwelt-Wording inventarisieren: Durchsuche Shop, Produkttexte, Verpackungen und Ads nach der Verbots-Begriffsliste („nachhaltig”, „umweltfreundlich”, „klimaneutral” …). Alles ohne Spitzen-Nachweis fliegt raus oder wird konkret belegt umformuliert.
  2. Siegel-Audit: Jedes verwendete Nachhaltigkeits-Siegel auf Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage prüfen. Eigenkreationen entfernen.
  3. „Klimaneutral”-Claims identifizieren: Besonders im Checkout und bei Versandoptionen – Kompensations-basierte Aussagen ersetzen.
  4. Gewährleistungs-Mitteilung einbauen: Die harmonisierte Mitteilung nach DVO (EU) 2025/1960 auf Produktseiten und in die Bestellbestätigung integrieren (Shopsystem-/Rechtstexte-Anbieter fragen, die Updates kommen analog zum Widerrufsbutton).
  5. Sortiment auf Haltbarkeitsgarantien > 2 Jahre prüfen: Nur dann brauchst du das Garantie-Etikett.
  6. Bestandsware checken: Aufgedruckte Alt-Claims auf Verpackungen einkalkulieren – es gibt keine Abverkaufsfrist.

FAQ zur EmpCo-Richtlinie

Welche Begriffe sind ab September 2026 verboten?

Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich”, „grün”, „ökologisch”, „klimafreundlich”, „nachhaltig”, „umweltschonend”, „energieeffizient”, „biologisch abbaubar” oder „CO₂-neutral” – sofern du keine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst (z. B. EU-Umweltzeichen, Blauer Engel, Energieklasse A).

Darf ich mein eigenes Öko-Siegel weiter nutzen?

Nein. Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Reine Eigenlabels ohne externe Zertifizierung sind ab dem 27.09.2026 verboten.

Gilt das auch für Ware, die schon produziert oder im Lager ist?

Ja. Weder die Richtlinie noch die deutsche Umsetzung sehen eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Auch Bestandsware mit alten Claims fällt ab dem Stichtag unter die neuen Regeln.

Was ist die harmonisierte Gewährleistungs-Mitteilung?

Eine EU-weit einheitliche, fest gestaltete Information über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Design per Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben). Sie wird für alle Händler Pflicht – sichtbar im Shop und auf einem dauerhaften Datenträger.

Brauche ich das Garantie-Etikett?

Nur, wenn ein Hersteller für dein Produkt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt. Dann ist das harmonisierte Etikett Pflicht – inklusive Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung.

Was hat der 19. Juni 2026 mit EmpCo zu tun?

Ein einzelner neuer UWG-Paragraf tritt vorgezogen am 19.06.2026 in Kraft, weil er sich auf die zeitgleich startende Widerrufsbutton-Regelung bezieht. Der große EmpCo-Block – Greenwashing-Verbote, Mitteilungen, Etiketten – gilt ab dem 27.09.2026.

Fazit: Septembers To-do-Liste beginnt im Juni

Die EmpCo-Richtlinie ist kein Zukunftsthema mehr – die deutschen Gesetze sind verkündet, der Stichtag steht, eine Schonfrist gibt es nicht. Wer bis September sein Umwelt-Wording inventarisiert, Siegel aussortiert und die Gewährleistungs-Mitteilung einbaut, nimmt dem Stichtag den Schrecken. Und wer seine Versandkommunikation von Kompensations-Claims auf belegbare operative Fakten umstellt, gewinnt dabei sogar an Glaubwürdigkeit.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: 11. Juni 2026. Verbindliche Details bei deiner IHK, deinem Rechtstexte-Anbieter oder in den verlinkten Quellen.

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